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Gesetzbuch über den Justizvollzug in Baden-Württemberg
(Justizvollzugsgesetzbuch - JVollzGB)
Vom 10. November 2009

§ 18

Anstaltsbeiräte

(1) Bei den Justizvollzugsanstalten sind Beiräte zubilden. Das Nähere regelt die Aufsichtsbehörde.

(2) Die Mitglieder des Beirats wirken bei der Gestaltung des Vollzugs und bei der Betreuung der Gefangenen mit. Sie unterstützen die Anstaltsleiterin oder den Anstaltsleiter durch Anregungen und Verbesserungsvorschläge und helfen bei der Eingliederung der Gefangenen nach der Entlassung. Im Jugendstrafvollzug sollen die Mitglieder in der Erziehung junger Menschen erfahren oder dazu befähigt sein.

(3) Die Mitglieder des Beirats können namentlich Wünsche, Anregungen und Beanstandungen entgegennehmen. Sie können sich über die Unterbringung, Beschäftigung, berufliche Bildung, Verpflegung, ärztliche Versorgung und Behandlung unterrichten, die Justizvollzugsanstalt und ihre Einrichtungen besichtigen und die Gefangenen in ihren Räumen aufsuchen. Aussprache und Schriftwechsel werden nicht überwacht.

(4) Die Mitglieder des Beirats haben über die ihnen in ihrem Amt bekannt gewordenen Angelegenheiten, soweit sie ihrer Natur nach vertraulich sind, Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt auch nach Beendigung ihres Amts.

(5) Vollzugsbedienstete dürfen nicht Mitglieder des Beirats sein.

 

Kontakt:
Wilhelm Maier
Vorsitzender
Telefon: 07457/1788 oder 931810

 

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