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Geldeinzahlungen veranlassen Sie bitte auf folgendes Konto:

Empfänger:

Zentrale Zahlstelle Justizvollzug
IBAN : DE25600501010004552107
BIC    : SOLADEST600

Verwendungszweck:

AK75 (immer angeben) Name, Vorname, Geburtsdatum, SG1 oder SG2 

Bitte um Beachtung:
Das Sondergeld 1 und 2 ist nicht pfändbar
(abgekürzt als SG1 und SG2)
 
Das Sondergeld 1 kann der Gefangene für den Einkauf oder anderweitig z.B. Fernsehen, Telefon verwenden. Wenn Sie bei Verwendungszweck Sondergeld 1 eintragen, dürfen Sie höchstens 95€ pro Monat überweisen (möglichst innerhalb der ersten Woche des Monats überweisen jedoch nicht in der letzten Woche des Monats). Überweisen Sie mehr als 95€ pro Monat, wird der übersteigende Betrag automatisch auf das Überbrückungsgeld bzw. Eigengeld umgebucht. Sobald eine Umbuchung auf Eigengeld erfolgt, besteht der Pfändungsschutz nicht mehr.

Das Sondergeld 2 kann der Gefangene für Zwecke der Wiedereingliederung wie z.B. Aus-und Fortbildung, Eigenbeteiligung für Zahnarzt-, Arztkosten und Brillen, Entlassungsvorbereitungen (Kosten für Arbeits- und Wohnungssuche, Kleidung für Entlassung, Freigang und Beruf, Personalpapiere, Schuldenregulierung), vollzugsöffnende Maßnahmen ( soweit sie zur Pflege von Kontakten mit Personen beitragen, die Ihm bei der Eingliederung helfen) und Schadenersatzleistungen verwenden. Wenn Sie bei Verwendungszweck Sondergeld 2 eintragen, soll sich der Betrag in ,,angemessener Höhe`` bewegen (bedarf der vorherigen Genehmigung der Justizvollzugsanstalt auf Antrag des Gefangenen).

Kann das Sondergeld 2 zu dem angegebenen Zweck nicht verwendet werden, erfolgt eine Rückerstattung an den Einzahler oder eine Umbuchung auf das Eigengeld. Danach besteht kein Pfändungsschutz mehr.

Die monatliche Einkaufshöchstgrenze für arbeitende Untersuchungsgefangene liegt bei 254,40€ (mit Sondergeld 1 bei 366,75€), für nichtarbeitende Untersuchungsgefangene bei 169,60€ (mit Sondergeld 1 bei 281,95€).

Bitte beachten Sie:

Ihre Einzahlung steht dem Gefangenen erst nach der Verbuchung auf seinem Konto zur Verfügung. Bis dahin vergehen ab der Einzahlung bei der Bank bzw. ab dem Überweisungsauftrag in der Regel drei Werktage.

 

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