Zum Inhalt springen

Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

Die Schaltflächen in den Spaltenüberschriften dienen zum Sortieren der Tabelle nach der jeweiligen Spalte.

Datum Aktenzeichen Tenor
02.07.2025 14 Ca 2778/24

1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 247,88 Euro festgesetzt.
4) Die Berufung wird nicht zugelassen.

02.07.2025 13 Ca 237/24

1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Kalenderjahr 2021 einen restlichen Bonus in Höhe von 7.920,00 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.6.23 zu bezahlen. 
2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Kalenderjahr 2022 einen restlichen Bonus in Höhe von 6.880,00 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.23 zu bezahlen. 
3.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Kalenderjahr 2023 einen restlichen Bonus in Höhe von 6.400,00 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.8.24 zu bezahlen. 
4.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 35 % und die Beklagte zu 65 %.
6.Der Streitwert wird auf 32.860,29 € festgesetzt.
7.Soweit die Berufung nicht nach § 64 Arbeitsgerichtsgesetz gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.


02.07.2025 13 Ca 89/24

1.Die Klage wird abgewiesen. 
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 
3.Der Streitwert wird auf 14.840,00 € festgesetzt.
4.Soweit die Berufung nicht nach § 64 Arbeitsgerichtsgesetz gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

02.07.2025 24 Ca 7554/24

Urteil

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf EUR 12.300,00 festgesetzt.

02.07.2025 30 Ca 6945/24

Urteil

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 11.11.2024 nicht beendet wird.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Produktionsmitarbeiter weiterzubeschäftigen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Streitwert wird auf Euro 9.152,00 festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

02.07.2025 30 Ca 5699/24

Urteil

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf Euro 1.950,00 festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

01.07.2025 25 Ca 5970/24

1.    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.494,25 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.11.2024 zu bezahlen.

2.    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.    Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 78 Prozent, die Beklagte zu 22 Prozent.

4.    Der Streitwert wird auf 16.000,00 EUR festgesetzt.

5.    Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

01.07.2025 3 Ga 35/25

1.Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2.Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahrens. 
3.Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.053,85 EUR festgesetzt.
4.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

01.07.2025 3 Ca 5879/24

1.Das Versäumnisurteil vom 29.04.2025 wird unter Aufhebung der Ziffer 3 aufrechterhalten.
2.Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens. 
3.Der Wert des Streitgegenstands wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

01.07.2025 3 Ca 3656/24

1.Das Versäumnisurteil vom 29.04.2025 wird aufrechterhalten.
2.Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens. 
3.Der Wert des Streitgegenstands wird auf 1.583,34 EUR festgesetzt.
4.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

01.07.2025 3 Ca 153/25

1.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit 01.01.2021 Entgelt nach der Entgeltgruppe 9a, Erfahrungsstufe 4, Anlage 1, Teil A., Abschnitt I., Ziff. 3 TVöD/VKA sowie seit 01.04.2022 nach der Entgeltgruppe 9a, Erfahrungsstufe 5, Anlage 1, Teil A., Abschnitt I., Ziff. 3 TVöD/VKA zu zahlen und die monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge ab dem Tag nach der jeweiligen Fälligkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.Die Beklagte trägt 4/5, der Kläger 1/5 der Kosten des Verfahrens. 
4.Der Wert des Streitgegenstands wird auf 25.070,74 EUR festgesetzt.
5.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

27.06.2025 29 BVGa 2/25

Die Anträge des Antragstellers werden zurückgewiesen.

26.06.2025 22 Ca 7559/24

Urteil

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird auf 56.000,- € festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

26.06.2025 22 Ca 755/25

Urteil

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 4.500,- € festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

26.06.2025
22 Ca 639/25

Urteil

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 4.500,- € festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

26.06.2025 22 Ca 20/25

Urteil 

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 4.500,- € festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

26.06.2025 22 Ca 7392/24

Teilanerkenntnis- und Schlussurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den für den Monat März 2024 restliches Gehalt in Höhe von 442,90 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2024 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat April 2024 restliches Gehalt in Höhe von 123,30 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2024 zu bezahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juni 2024 restliches Gehalt in Höhe von 39,14 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2024 zu bezahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juli 2024 restliches Gehalt in Höhe von 1.630,44 EUR netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2024 zu bezahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat August 2024 restliches Gehalt in Höhe von 1.170,46 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2024 zu bezahlen.
7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat September 2024 restliches Gehalt in Höhe von 1.186,28 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2024 zu bezahlen.
8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Oktober 2024 restliches Gehalt in Höhe von 1.617,23 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2024 zu bezahlen.
9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs für den Monat November 2024 restliches Gehalt in Höhe von 1.772,EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2024 zu bezahlen.
10. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
11. Der Kläger trägt 87 v.H., die Beklagte trägt 13 v. H. der Kosten des Rechtsstreits.
12. Der Streitwert wird auf 28.372,87 € festgesetzt. 
13. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

26.06.2025 3 Ga 40/25

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 
2. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahrens. 
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 1321,84 EUR festgesetzt. 
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

25.06.2025 11 Ca 1155/25

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 37.737,45 Euro festgesetzt.

25.06.2025 15 Ca 7390/24

Urteil
1.Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 367,50 EUR brutto zu bezahlen.
2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 10,5% die Beklagte zu 89,5%
4.Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 410,40 EUR festgesetzt.
5.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

24.06.2025 3 Ca 1175/25

1.Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 3.000,00 EUR brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 03.09.2024 zu zahlen. 
2.Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen.
3.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.Der Kläger trägt 5/9, die Beklagte 4/9 der Kosten des Verfahrens. 
5.Der Wert des Streitgegenstands wird auf 31.108,84 EUR festgesetzt.

18.06.2025 24 Ca 7555/24

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf EUR 2.269,01 festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

05.06.2025 28 Ca 30/25

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die 
außerordentliche fristlose Kündigung noch die hilfsweise außerordentliche Kündigung
mit Auslauffrist der Beklagten vom 13.12.2024 beendet wird.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als
Spezialist Corporate Process and Quality Management weiterzubeschäftigen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Streitwert wird auf 29.200,00 Euro festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

05.06.2025 28 Ca 7784/24

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis 
durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 03.12.2024 nicht geendet hat.

2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht
durch die hilfsweise ordentliche fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 04.12.2024 zum
31.07.2025 endet

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

04.06.2025 18 Ca 7292/24

1. Das Versäumnisurteil vom 17.01.2025 wird aufgehoben.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen mit Ausnahme der durch die Säumnis im Termin vom 17.01.2025 entstandenen Kosten, die die Beklagte trägt.
4. Der Wert des Gegenstands der Entscheidung wird auf 13.593,72 EUR festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

04.06.2025 20 Ca 1539/24

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Sonderzahlung für das Jahr 2024 in Höhe von 5.166,- EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2024 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin
 - den Ausdruck zur elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2024
 - den Ausdruck zur elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2025
 - die sozialversicherungsrechtliche Meldebescheinigung nach § 25 DEÜV
 - die Arbeitgeberbescheinigung nach § 312 SGB III
 zu erteilen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 37 % und die Beklagte 63 % zu tragen.
5. Der Streitwert wird auf 6.650,- EUR festgesetzt.
6. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.


04.06.2025 29 Ca 2749/25

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Verlängerung der Elternzeit bis einschließlich 10.09.2025 zuzustimmen.
2. Es wird festgestellt, dass der Antrag der Klägerin vom 27.02.2025, sowie die hilfsweise Geltendmachung vom 02.06.2025, zur Verlängerung der Elternzeit vom 11.09.2025 bis 10.09.2026, nicht der Zustimmung der Beklagten bedarf.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Der Streitwert wird auf 8.461,54 Euro festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

21.05.2025 18 BV 134/24

Beschluss
1. Es wird festgestellt, dass die am 24.06.2024 durchgeführte Einstellung von Frau Daniela Schulz als „Sicherheitsmitarbeiterin im Bereich 7017/Revier Scheer“ aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
2. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

21.05.2025 29 Ca 330/25

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 27.12.2024 nicht aufgelöst worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein wohlwollendes und sich auf Führung und Leistung erstreckendes Zwischenzeugnis mit einer guten Beurteilung in sämtlichen Bereichen zu erteilen. Der Leistungsteil hat Ausführungen und Beurteilungen im Bereich

Arbeitsbereitschaft ("wollen")

Arbeitsbefähigung ("können")

Fachkenntnisse/Weiterbildung

Arbeitsweise/Arbeitsstil

Belastbarkeit

Arbeitserfolg/Arbeitsergebnisse

Leistungszusammenfassung

zu enthalten.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 3/7 und die Beklagte zu 4/7.

5. Der Streitwert wird auf 60.694,90 € festgesetzt.

6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

15.05.2025 21 Ca 7658/24

1.  Die Klage wird abgewiesen.

2.  Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.  Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.409 Euro festgesetzt.

4.   Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist.


 

07.05.2025 20 BV 36/24

Die Anträge werden zurückgewiesen.

30.04.2025 29 Ca 6920/24

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Oktober 2023 in Höhe von 101,43 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.11.2024 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat November 2023 in Höhe von 101,43 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.11.2024 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Dezember 2023 in Höhe von 101,43 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.11.2024 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Januar 2024 in Höhe von 101,43 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.11.2024 zu zahlen. 
5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Februar 2024 in Höhe von 101,43 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.11.2024 zu zahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat März 2024 in Höhe von 101,43 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.11.2024 zu zahlen.
7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat April 2024 in Höhe von 101,43 € brutto nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.11.2024 zu zahlen.
8. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Mai 2024 in Höhe von 196,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.11.2024 zu zahlen. 
9. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Juni 2024 in Höhe von 196,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.11.2024 zu zahlen.
10. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Juli 2024 in Höhe von 196,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.11.2024 zu zahlen.
11. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat August 2024 in Höhe von 196,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.11.2024 zu zahlen.
12. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat September 2024 in Höhe von 196,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.11.2024 zu zahlen.
13. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Oktober 2024 in Höhe von 196,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
14. Die Beklagte wird verpflichtet, an die Klägerin eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 647,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.11.2024 zu zahlen. 
15. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat November 2024 in Höhe von 196,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
16. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Dezember 2024 in Höhe von 196,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 
17. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Januar 2025 in Höhe von 196,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
18. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Februar 2025 in Höhe von 196,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
19. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
20. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin tragen die Klägerin zu 18 % und die Be-klagte zu 82 %.
21. Der Streitwert wird auf 3.671,41 € festgesetzt.
22. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

29.04.2025 3 Ca 6925/24

1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 
3.Der Wert des Streitgegenstands wird auf 24.346,26 EUR festgesetzt.
4.Soweit nicht bereits gesetzlich zulässig, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.

09.04.2025 13 Ca 375/24

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch Kündigung vom 31.10.2024 endet.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Der Streitwert wird auf 14.096,96 € festgesetzt.

5. Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

01.04.2025 12 Ca 1086/24

Anerkenntnis- und Endurteil

Im Namen des Volkes!

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 6/10 sowie die Beklagte zu 4/10.

4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EURO 6.954,55 festgesetzt. 5. Eine Zulassung der Berufung von Seiten des erkennenden Arbeitsgerichts erfolgt nicht.

31.03.2025 20 Ca 905/23

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 73.712,01 EUR festgesetzt.
4. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

11.03.2025 25 Ca 5186/24

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 26.08.2024 nicht beendet wird.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 31.01.2025 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Maschinenbediener weiterzubeschäftigen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Streitwert wird auf 13.880,00 EUR festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

11.03.2025 27 Ca 22/24

1.Die Klage wird abgewiesen. 

2.Der Kläger / Widerbeklagte wird verurteilt, für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2023, jeweils unter Vorlage von geeigneten Dokumenten (Kontoauszügen, Schriftverkehr, Rechnungskopien) Auskunft und Rechenschaft darüber zu erteilen

a. welche Rechnungen oder sonstigen vergleichbaren Zahlungsaufforderungen er im Namen des Widerklägers erstellt hat, bei denen als Empfängerkonto ein Konto des Klägers / Widerbeklagten angegeben war;
b. welche Zahlungen (wann, von wem, welcher Betrag) er auf vorstehende Weise (a.) erlangte oder auf sonstige Weise von Kunden des Widerklägers selbst erlangte; 
c. welche sonstigen Rechnungen er im Namen des Widerklägers erstellt hat, bei denen Zahlungsempfänger nicht der Widerkläger war, sondern eine dritte Person, insbesondere dem Widerbeklagten nahestehende Personen. 
d. welche Umsätze durch die Sustainable & Innovative Insights Ltd, 29 Commercial Street Dundee erfolgten, bzw. welche Umsätze über das The Sustainable Innovations Institute Sl² erfolgten; dies insbesondere durch vollständige und lückenlose Vorlage der Kontoauszüge betreffend das Konto IBAN GB43SRLG60837104098173, BIC SRLGGB2L;
e. ob und inwiefern er dem Widerkläger anderweitig Konkurrenz während des bestehenden Arbeitsverhältnisses bereitet hat. 

3.Die Widerklage wird in Bezug auf Antrag Ziffer 1 als derzeit unbegründet abgewiesen. 

4.Die Kostenentscheidung bleibt dem Schluss- und Endurteil vorbehalten. 

5.Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 74.715,82. 

11.03.2025 25 BV 24/24

Beschluss:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

26.02.2025 24 Ca 6763/24

Urteil

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerodrentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 27.07.2024 nicht geendet hat.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Entwicklungsingenieur Blockerprobung im Bereich Fahrzeug & Blockerprobungen (EVG2) weiter zu beschäftigen.

3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 31.07.2024 enden wird.

4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

5. Der Streitwert wird auf EUR 36.000,00 festgesetzt.

6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

19.02.2025 28 Ga 7/25

Urteil:

1.Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, die Verfügungsklägerin mit sofortiger Wirkung gemäß Dienstvertrag vom 30.04.2024 als Chefärztin der Klinik für Thoraxchirurgie des Marienhospitals am Standort in Stuttgart zu den bisherigen Bedingungen zu beschäftigen.
2.Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
3.Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
4.Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt. 
5.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

19.02.2025 28 BV 188/24

Beschluss:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

19.02.2025 30 Ca 5212/24

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf Euro 12.000,00 festgesetzt.

18.02.2025 27 Ca 146/24

1. Es wird festgestellt, dass die mündliche Versetzung vom 22.03.2024 in die reguläre Wochenschicht der Abteilung ZKS Stanzen unwirksam ist. 
2. Es wird festgestellt, dass die Versetzung vom 08.04.2024, zugegangen am 17.04.2024 in die reguläre Wochenschicht der Abteilung ZKS Stanzen unwirksam ist. 
3. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung vom 18.04.2024 unwirksam ist. 
4. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 
5. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite zu 17 %, der Beklagtenseite zu 83 % auferlegt. 
6. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 35.886,06.

12.02.2025 28 Ca 4809/24

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des beklagten Landes vom 12.08.2024 aufgelöst wird.
2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die Kündigung des beklagten Landes vom 08.10.2024 aufgelöst wird.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 
4. Das beklagte Land trägt 3/4, die Klägerin trägt 1/4 der Kosten des Rechtsstreits. 
5. Der Streitwert wird auf 10.800,00 EUR festgesetzt. 
6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

12.02.2025 18 Ga 14/25

Urteil
1. Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Gegenstands der Entscheidung wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

12.02.2025 18 Ca 5935/24

U r t e i l
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Wert des Gegenstands der Entscheidung wird auf 9.068,37 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.