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Wie die baden-württembergischen Justizvollzugsbehörden
Ihre personenbezogenen Daten verarbeiten
(Informationen nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung und nach Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2016/680)


Die baden-württembergischen Justizvollzugsbehörden verarbeiten Ihre personenbezo-genen Daten in gesetzlich geregelten Verfahren. Personenbezogene Daten sind bei-spielsweise Angaben zu Ihrer Person, aber auch zu Sachverhalten, die mit Ihrer Person in Verbindung stehen. Bei der Erhebung, Speicherung, Übermittlung und sonstigen Verarbeitungen genügen die Justizvollzugsbehörden höchsten Anforderungen an die Sicherheit Ihrer Daten.
Mit den folgenden Hinweisen möchten wir Sie über die Verarbeitung personenbezoge-ner Daten durch die Justizvollzugsbehörden informieren. Insbesondere möchten wir Sie darüber informieren,
- an wen Sie sich zur Geltendmachung Ihrer Rechte oder bei Fragen zum Daten-schutz wenden können,
- auf welcher Grundlage wir Ihre personenbezogenen Daten verarbeiten,
- wie wir mit Ihren personenbezogenen Daten umgehen und
- welche Rechte Sie nach dem Datenschutzrecht gegenüber den Justizvollzugs-behörden haben.
Die in diesen Hinweisen bezeichneten Gesetze können Sie im Internet unter http://www.gesetze-im-internet.de (Bundesrecht), http://www.landesrecht-bw.de (Lan-desrecht Baden-Württemberg) und http://eur-lex.europa.eu/ (Recht der Europäischen Union) in der jeweils geltenden Fassung abrufen.


1. Wer ist für die Datenverarbeitung bei den baden-württembergischen Justiz-vollzugsbehörden verantwortlich und an wen kann ich mich wenden?
a) Verantwortliche Stelle
Ihre personenbezogenen Daten werden durch die [Justizvollzugsanstalt/Jugend-arrestanstalt, Bildungszentrum Justizvollzug, Adresse, Internethomepage] ver-arbeitet.
b) Ihr Ansprechpartner bei Fragen zum Datenschutzrecht: der behördliche Da-tenschutzbeauftragte
Es gibt eine für den Datenschutz zuständige Person, an die Sie sich bei daten-schutzrechtlichen Fragen wenden können:
Behördliche/r Datenschutzbeauftragte/r
Justizvollzugsanstalt/Jugendarrestanstalt/Bildungszentrum Justizvollzug
Adresse
[Datenschutzbeauftragter]@jva[Justizvollzugsanstalt].justiz.bwl.de
Diese Person ist ausschließlich für datenschutzrechtliche Fragestellungen zu-ständig. Sie kann Ihnen keinerlei Auskunft zum strafvollstreckungsrechtlichen Verfahren geben und keine Rechtsberatung erteilen.

2. Zu welchen Zwecken verarbeiten die Justizvollzugsbehörden Ihre Daten und
aufgrund welcher Rechtsgrundlagen?
Ihre personenbezogenen Daten werden nur verarbeitet, soweit dies zur Wahrnehmung
der gesetzlich normierten Aufgaben der Justizvollzugsbehörde erforderlich
ist oder wenn Sie ausdrücklich in die Verarbeitung eingewilligt haben.
Grundsätzlich verarbeiten die Justizvollzugsbehörden Ihre personenbezogenen Daten
zu Zwecken der Strafvollstreckung im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Richtlinie
(EU) 2016/680. Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung sind in diesen Fällen
die einschlägigen Vorschriften im Justizvollzugsgesetzbuch Baden-Württemberg
(JVollzGB), insbesondere die §§ 23, 27 ff. JVollzGB I, §§ 14, 17, 20 JVollzGB II, §§
21, 24, 27, 109 JVollzGB III, §§ 19, 22, 25 JVollzGB IV und §§ 24, 27, 30 JVollzGB
V. Danach werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, soweit dies zur Aufgabenerfüllung
der Justizvollzugsbehörden erforderlich ist. Dies trifft insbesondere
auf die Erreichung der Vollzugs- bzw. Jugendarrestziele (§§ 1, 2 JVollzGB I, § 2
JArrG), auf die Wahrung des Schutzes der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten
und auf die Sicherung des Vollzuges der Freiheitsentziehung zu. Davon umfasst ist
auch die Datenverarbeitung zu Zwecken der Identitätsfeststellung beim Betreten
bzw. Tätigwerden in einer Justizvollzugsbehörde sowie zur Durchführung von Gefangenenbesuchen.
Werden Daten von den Justizvollzugsbehörden zu nichtstrafvollstreckungsrechtlichen
Zwecken verarbeitet, sind Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung die Datenschutz-
Grundverordnung (insbesondere Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a bis e
DS-GVO), die einschlägigen Vorschriften im JVollzGB sowie die einschlägigen Vorschriften
im Strafvollzugsgesetzbuch (StVollzG) für die Zivilhaft nach § 171
StVollzG. Im Übrigen gelten ergänzend das Landesdatenschutzgesetz, das Landesdatenschutzgesetz
für Justiz- und Bußgeldbehörden sowie das Bundesdatenschutzgesetz.
Davon umfasst ist beispielsweise die Datenverarbeitung im Bereich
des Beschaffungswesens sowie zur Durchführung von Baumaßnahmen.
Daten können auch zu anderen Zwecken, als denjenigen, zu denen sie erhoben
wurden, weiterverarbeitet werden, wenn es eine gesetzliche Grundlage für die jeweilige
Datenverarbeitung gibt, beispielsweise zur Wahrnehmung der Aufgabe einer
anderen Behörde, oder wenn Sie in eine solche Weiterverarbeitung vorher ausdrücklich
eingewilligt haben.
Besondere Kategorien personenbezogener Daten werden von uns im Anwendungsbereich
der Richtlinie (EU) 2016/680 auf der Grundlage von §§ 27 ff. i.V.m. § 51
JVollzGB I verarbeitet. Im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung
erfolgt die Datenverarbeitung auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 DS-GVO.
Die Justizvollzugsbehörden können das Anstaltsgelände sowie das Innere der Anstaltsgebäude
offen mittels Videotechnik beobachten. Die Anfertigung von Aufzeichnungen
hiervon sowie die Beobachtung der unmittelbaren Anstaltsumgebung
ist zulässig, sofern dies zum Zweck der Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung
der Justizvollzugsbehörde oder zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten
oder Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung der
Justizvollzugsbehörde gefährdet wird, erforderlich ist (§ 23 JVollzGB I, § 37 JArrG).

3. Welche Kategorien personenbezogener Daten werden von den Justizvollzugsbehörden
verarbeitet?
Mit den Zielen einer erfolgreichen Resozialisierung, der Kriminalprävention sowie
der Gewährleistung der Durchführung eines geordneten Strafverfahrens sind vielfältige
Aufgaben der Justizvollzugsbehörden verbunden. Aus diesem Grund sind wir

auch befugt, besondere Kategorien personenbezogener Daten zu verarbeiten. Die
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungsvorgänge ergibt sich aus §§ 27 ff. i.V.m.
§ 51 JVollzGB I bzw. aus Artikel 9 Absatz 2 DS-GVO.

4. Aus welchen Quellen stammen Ihre personenbezogenen Daten?
Die Justizvollzugsbehörden können Ihre personenbezogenen Daten nicht nur bei
Ihnen als betroffener Person erheben, sondern auch bei anderen Stellen und Personen,
zum Beispiel bei den Inhaftierten, bei Justiz- und Sicherheitsbehörden oder
sonstigen Behörden auch durch Anforderung von Auskünften oder Akten. Die
Rechtsgrundlagen hierfür ergeben sich insbesondere aus den einschlägigen Vorschriften
im JVollzGB.

5. Wem gegenüber werden Ihre personenbezogenen Daten offengelegt?
Die Justizvollzugsbehörden legen Ihre personenbezogenen Daten ihren Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern sowie Dritten gegenüber nur auf der Grundlage gesetzlicher
Vorschriften offen oder wenn eine ausdrückliche Einwilligung Ihrerseits vorliegt.

a) Bekannte Empfänger
Die innerhalb der Justizvollzugsbehörden Tätigen erhalten nur insoweit Zugang
zu Ihren personenbezogenen Daten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden
Aufgaben oder für die zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung gebotene
Zusammenarbeit aller Bediensteten erforderlich ist.
Für die Erledigung der Aufgaben verwenden die Justizvollzugsbehörden IT-gestützte
Fachverfahren (Software), in die Ihre Daten eingegeben werden. Dabei
arbeiten die Justizvollzugsbehörden auf gesetzlicher Grundlage auch mit anderen
Stellen der Landesverwaltung zusammen, die personenbezogene Daten im
Auftrag verarbeiten. An diese werden Ihre personenbezogenen Daten, soweit
erforderlich, übermittelt.

b) Kategorien von Empfängern
Wir können personenbezogene Daten im Einzelfall außerdem insbesondere
übermitteln an
(1) Gerichte, Verfahrensbeteiligte und sonstige zum Verfahren hinzugezogene
Personen, wie Sachverständige oder Dolmetscher, im Rahmen von
gerichtlichen Verfahren und der außergerichtlichen Bearbeitung,
(2) die Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden,
(3) die mit Gutachten über Gefangene/Arrestanten beauftragten Stellen,
(4) öffentliche Stellen, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich
ist, etwa Ausländerbehörden oder an Justiz- und Sicherheitsbehörden,
(5) nichtöffentliche und öffentliche Stellen zur Vorbereitung und Durchführung
von Maßnahmen der Resozialisierung, der Entlassungsvorbereitung
und der Nachsorge, etwa Gerichtshilfe, Jugendgerichtshilfe, Bewährungshilfe,
Führungsaufsichtsstelle, Forensische Ambulanzen etc.,
(6) den Kriminologischen Dienst Baden-Württemberg, Hochschulen oder
sonstige Einrichtungen zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung,
(7) die Mitglieder des Anstaltsbeirats, soweit dies für die gesetzlichen Aufgaben
des Anstaltsbeirats erforderlich ist,
(8) die mit der Übernahme von Aufgaben des Vollzuges beauftragten Stellen,
(9) die zur Dienst- oder Fachaufsicht oder zu dienstlichen Weisungen zuständigen
Stellen, etwa an das Justizministerium oder den Landesbeauftragten
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit,
(10) die Mitglieder einer Delegation des Europäischen Ausschusses zur Verhütung
von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung
oder Strafe während des Besuchs einer Justizvollzugsbehörde und an
(11) sonstige öffentliche und nichtöffentliche Stellen, soweit dies für die Aufgabenerfüllung
der Justizvollzugsbehörden erforderlich ist.

6. Wie lange speichern die Justizvollzugsbehörden Ihre personenbezogenen Daten?
Personenbezogene Daten, die von den Justizvollzugsbehörden aufgrund gesetzlicher
Grundlage oder aufgrund Ihrer Einwilligung erhoben wurden, können insbesondere
in Personalakten oder Gesundheitsakten der Gefangenen/Arrestanten, in
Besucherlisten sowie in Sammelakten aufgenommen werden. Darüber hinaus können
Ihre personenbezogenen Daten in IT-gestützten Fachverfahren sowie in Dateien
gespeichert werden.
Die Speicherfristen für Akten und Dateien bestimmen sich nach den einschlägigen
Vorschriften im JVollzGB sowie im Landesjustizschriftgutaufbewahrungsgesetz und
in der Landesjustizschriftgutaufbewahrungsverordnung. Danach sind beispielsweise
die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten von Dritten, die einer
oder einem Gefangenen/Arrestanten zugeordnet werden können, in der Regel
fünf Jahre nach deren oder dessen Entlassung oder Verlegung in eine andere Justizvollzugsbehörde
zu löschen oder zu anonymisieren. In Dateien gespeicherte personenbezogene
Daten von Dritten ohne Bezug zu Gefangenen/Arrestanten sind in
der Regel drei Jahre nach ihrer Erhebung zu löschen oder zu anonymisieren. Daten
in Gefangenenpersonalakten sind in der Regel nach 20 Jahren zu löschen. Videoaufzeichnungen
sind in der Regel vier Wochen nach ihrer Erhebung zu löschen.

7. Sind Sie verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen?
Grundsätzlich müssen Sie nur die Daten bereitstellen, die für die ordnungsgemäße
Durchführung der Aufgabenerfüllung der Justizvollzugsbehörde erforderlich sind
oder zu deren Erhebung die Justizvollzugsbehörde nach anderen Gesetzen verpflichtet
ist.
Besteht nach der maßgeblichen Rechtsgrundlage eine Pflicht zur Bereitstellung Ihrer
personenbezogenen Daten, richten sich die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser
Pflicht nach deren Regelungen.

8. Keine automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall
Zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben nutzen wir grundsätzlich keine Verfahren
einer vollautomatisierten Entscheidungsfindung.

9. Ihre Rechte als betroffene Person gegenüber den baden-württembergischen
Justizvollzugsbehörden
Um Ihre personenbezogenen Daten wirksam zu schützen, gewährt Ihnen das Datenschutzrecht
eine Reihe von Rechten, die Sie gegenüber der Justizvollzugsbehörde
geltend machen können:
a) Recht auf Auskunft, § 66 JVollzGB I bzw. Artikel 15 DS-GVO
Werden Daten im Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU)
2016/680 verarbeitet, haben Sie gemäß § 66 JVollzGB I das Recht auf Auskunft
darüber, ob die Justizvollzugsbehörde Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet.
Ist dies der Fall, haben Sie das Recht, Auskunft über die personenbezogenen
Daten zu erhalten.
Werden Daten im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (Artikel
2 DS-GVO) verarbeitet, haben Sie gemäß Artikel 15 Absatz 1 DS-GVO das
Recht auf Auskunft darüber, ob die Justizvollzugsbehörde Ihre personenbezogenen
Daten verarbeitet. Ist dies der Fall, haben Sie Anspruch auf weitere Informationen
(Artikel 15 Absatz 2 DS-GVO).
b) Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung,
§ 67 JVollzGB I bzw. Artikel 16, 17 und 18 DS-GVO
Werden Daten im Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 1 der Richtlinie
(EU) 2016/680 verarbeitet, haben Sie nach § 67 Absatz 1 JVollzGB I in Verbindung
mit § 3 Landesdatenschutzgesetz für Justiz- und Bußgeldbehörden -
LDSG-JB in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl.
S. 189) und mit § 58 Absatz 1 Bundesdatenschutzgesetz - BDSG vom 30. Juni
2017 (BGBl. I S. 2097), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember
2023 (BGBl. 2023 I Nr. 414) geändert worden ist, das Recht, unverzüglich
die Berichtigung unrichtiger Daten und die Vervollständigung unvollständiger
Daten – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu verlangen. Ein Recht
auf Löschung personenbezogener Daten steht Ihnen nach § 67 Absatz 2 JVollzGB
I in Verbindung mit § 3 LDSG-JB und mit § 58 Absatz 2 BDSG zu, insbesondere
dann, wenn die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht oder
nicht mehr zulässig ist. Nach § 67 Absatz 3 JVollzGB I in Verbindung mit §
3 LDSG-JB und mit § 58 Absatz 3 BDSG kann die Justizvollzugsbehörde anstatt
der Löschung eine Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen
Daten vornehmen.
Werden Daten im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (Artikel
2 DS-GVO) verarbeitet, haben Sie nach Artikel 16 DS-GVO das Recht, unverzüglich
die Berichtigung unrichtiger Daten und die Vervollständigung unvollständiger
Daten – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu verlangen. Ein
Recht auf Löschung personenbezogener Daten steht Ihnen nach Maßgabe des
Artikels 17 DS-GVO zu, insbesondere dann, wenn die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen
Daten nicht oder nicht mehr zulässig ist. Unter den Voraussetzungen
von Artikel 18 DS-GVO besteht zudem ein Recht auf Einschränkung der
Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten.
c) Recht auf Datenübertragbarkeit, Artikel 20 DS-GVO
Werden Daten im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (Artikel
2 DS-GVO) verarbeitet, besteht nach Artikel 20 DS-GVO ein Recht, Daten in
einem bestimmten Format zu erhalten und an Dritte zu übermitteln. Dieses Recht
besteht nicht, wenn die Justizvollzugsbehörde Ihre personenbezogenen Daten
weder auf der Grundlage einer Einwilligung noch mittels automatisierter Verfahren
verarbeitet.
Die genannten Rechte können aufgrund gesetzlicher Regelungen eingeschränkt
sein. Für den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 ergeben sich Einschränkungen
aus dem JVollzGB, dem LDSG-JB und dem BDSG. Für den Anwendungsbereich
der Datenschutz-Grundverordnung ergeben sich Einschränkungen
sowohl aus der DS-GVO selbst als auch aus dem StVollzG, dem LDSG und dem
BDSG.

10. Ihr Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 DS-GVO
Soweit Daten im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (Artikel 2
DS-GVO) verarbeitet werden, haben Sie gemäß Artikel 21 DS-GVO das Recht, aus
Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die Verarbeitung
Sie betreffender personenbezogener Daten Widerspruch einzulegen. Die Justizvollzugsbehörde
darf in einem solchen Fall die Verarbeitung Ihrer Daten nur fortsetzen,
wenn ein zwingender Grund vorliegt. Ein zwingender Grund kann sich insbesondere
aus Gesetzen ergeben, die der Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder
Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen oder die Justizvollzugsbehörde zur
fortgesetzten Verarbeitung zwingen, beispielsweise gesetzliche Aktenaufbewahrungsfristen.

11. Ihr Recht auf Beschwerde bei dem Landesbeauftragten für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit, § 83 JVollzGB I bzw. Artikel 77 DS-GVO
Wir nehmen den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ernst. Mit Ihrem Anliegen
bezüglich Ihrer von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten können Sie sich
jederzeit an uns wenden. Es steht Ihnen aber auch frei, sich mit einer Beschwerde
an den

Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Lautenschlagerstr. 20
70173 Stuttgart

zu wenden. Er führt die datenschutzrechtliche Aufsicht auch über die Justizvollzugsbehörden.

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