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Arbeit der Inhaftierten

Arbeitspflicht

Grundsätzlich sind Strafgefangene sowie junge Untersuchungsgefangene (unter 21 Jahren) zur Arbeit verpflichtet.
Wird die Arbeit verweigert, sind Haftkosten zu entrichten.


Arbeitsentgelt

1. Monetärer Teil:

Die Arbeitsentlohnung der Gefangenen erfolgt auf zwei verschiedenen Lohnarten:

Leistungslohn:
Leistungslohn wird in der Form des Zeitakkordes berechnet. Eine Festsetzung der Leistungsanforderung erfolgt durch Festsetzung von Vorgabezeiten.

Zeitlohn:
Die Bezahlung erfolgt auf Basis der gearbeiteten Zeit (Stundenlohn).

Vergütungsstufen:
Jeder Arbeitsplatz ist nach Vergütungsstufen bewertet.
Je nachdem welche Fähigkeiten und Anforderungen zur Durchführung einer bestimmten Arbeit notwendig sind, erfolgt die Einteilung in vier gestaffelte Verfügungsstufen.

Beiträge zur Arbeitslosenversicherung:
Für jeden Arbeitstag - ausgenommen Samstage, Sonntage und Feiertage - werden Beträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt.
Es sei denn, es besteht Beitragsfreiheit bzw. Versicherungsfreiheit.


2. Nicht monetärer Teil (betrifft nur die Strafgefangenen)

Gefangene erarbeiten sich einen Anspruch auf den nicht monetären Teil (Freistellungstage gem. § 43 StVollzG) der Arbeitsentslohnung, wenn diese zwei Monate zusammenhängend eine Tätigkeit ausüben, sich für die täglich Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abzuführen waren bzw. abzuführen wären.

Als Tätigkeit im Sinne des §43 Abs. 6 Satz 1 StVollzG gilt auch die Teilnahme am Unterricht. Die Freistellungstage werden in der Regel auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet, können aber auch innerhalb eines Jahres nach Entstehung des Anspruchs als Arbeitsurlaub beansprucht werden. Sollen diese Möglichkeiten ausgeschlossen sein wird der Anspruch durch Bezahlung einer Ausgleichsentschädigung abgegolten.

 

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