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Telefonate mit Strafgefangenen

Telefonate dienen der Aufrechterhaltung förderungswürdiger Kontakte. Die Justizvollzugsanstalt stellt den Gefangenen hierfür ein Telefonsystem zur Verfügung, das die Gefangenen auf eigene Kosten während bestimmter Zeiten nutzen dürfen. Dies gilt beispielsweise dann nicht, wenn Gefangene nicht oder nur eingeschränkt telefonieren dürfen.

Mit welchen Personen und Rufnummern Gefangene telefonisch Kontakt aufnehmen dürfen, bedarf einer konkreten Zulassungsentscheidung der JVA, die auf Antrag des Gefangenen getroffen wird. 

Es ist leider nicht möglich, Gefangene anzurufen bzw. zurückzurufen. 

Telefongespräche von Strafgefangenen können aufgrund einer gesetzlichen Grundlage grundsätzlich überwacht, d.h. mitgehört werden, wobei eine Bandansage vor jedem Gespräch hierauf hinweist. Ein Mithören ist jedoch dann untersagt, wenn diesem eine gesetzliche Regelung – wie beispielsweise für Telefonate mit Verteidigern – entgegensteht.

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