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Postverkehr bei Strafgefangen

Der Gefangene hat das Recht, unbeschränkt Briefe (gedanklicher Austausch zwischen Empänger und Absender) abzusenden und zu empfangen. In bestimmten Fällen kann der Anstaltsleiter den Schriftwechsel untersagen.

Die Kosten des Schriftwechsels trägt grundsätzlich der Gefangene.

Pro Brief kann der Gefangene sich

  • drei Briefmarken für einen Standardbrief
  • zwei Fotos
  • einen Zeitungsausschnitt

zusenden lassen.
Alle anderen Beilagen im Brief erhält der Gefangene nicht und wird zu dessen Habe gegeben.

Der Schriftwechsel darf überwacht werden.

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